I.
Durch Bußgeldbescheid vom 22.10.2003 setzte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betroffenen wegen einer am 11.09.2003 als Führer eines Kraftfahrzeugs des Herstellers Daimler-Chrysler, Typ S., mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h ein Bußgeld in Höhe von 275,00 EURO fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten an.
Auf den von dem Betroffenen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilte das Amtsgericht Gotha den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 08.03.2004 "wegen fahrlässiger tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z.274) StVO zu einer Geldbuße von 550,- EURO. Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen.
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