OLG Thüringen - Beschluss vom 12.10.2004
1 Ss 208/04
Normen:
StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 102
NJ 2005, 319
NZV 2005, 383
VRS 108, 49
Vorinstanzen:
AG Gotha - 110 Js 200009/04 - 10 OWi - 8.03.2004,

Zum Begriff des Personenwagens im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 208/04

DRsp Nr. 2004/18072

Zum Begriff des Personenwagens im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO

»1. Zum Begriff des Personenwagens im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO, hier: § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO (Mercedes Sprinter). 2. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums aufgrund der Eintragung in den Fahrzeugpapieren als "Pkw".«

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid vom 22.10.2003 setzte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betroffenen wegen einer am 11.09.2003 als Führer eines Kraftfahrzeugs des Herstellers Daimler-Chrysler, Typ S., mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h ein Bußgeld in Höhe von 275,00 EURO fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten an.

Auf den von dem Betroffenen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilte das Amtsgericht Gotha den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 08.03.2004 "wegen fahrlässiger tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z.274) StVO zu einer Geldbuße von 550,- EURO. Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen.