OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.2004
2 Ss OWi 62/04
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Ziff. 2 ; OWiG § 71 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; StPO § 349 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3 ; StVO § 41 Abs. 2 ; StVO § 49 ; StVG § 24 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 463
VRS 106, 469
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 14.11.2003

Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 62/04

DRsp Nr. 2004/4282

Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

»Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt worden ist und zur Täteridentifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes.«

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 Ziff. 2 ; OWiG § 71 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; StPO § 349 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3 ; StVO § 41 Abs. 2 ; StVO § 49 ; StVG § 24 ; StVG § 25 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße von 100 EURO festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der im Einzelnen ausgeführten Rüge des materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung auf folgende tatsächliche Feststellungen gestützt und seine Rechtsfolgenentscheidung wie folgt begründet: