OLG Celle - Beschluss vom 14.10.2004
13 U 187/04
Normen:
UWG § 3 nF ; UWG § 4 Ziff. 11 nF ; PAngV § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 208
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 88/04

Zum Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV durch Werbung eines Autohändlers

OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 13 U 187/04

DRsp Nr. 2005/408

Zum Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV durch Werbung eines Autohändlers

»1. Die Werbung eines Autohändlers für Kraftfahrzeuge mit einem bestimmten Preise "zzgl. Überführung" verstößt jedenfalls dann gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV, wenn die Überführungskosten mangels eines Angebots an den Kunden, das Fahrzeug selbst beim Hersteller abzuholen, obligatorisch anfallen und wenn die Kosten nicht beziffert sind. 2. Eine solche Werbung ist regelmäßig geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und Mitbewerber "nicht unerheblich" im Sinn des § 3 UWG zu beeinträchtigen.«

Normenkette:

UWG § 3 nF ; UWG § 4 Ziff. 11 nF ; PAngV § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) sind zehn Mazda-Vertragshändler im Raum H.. Sie warben am 8. Mai 2004 in der H. Allgemeinen Zeitung für zwei Mazda-Fahrzeuge mit einer näher beschriebenen Ausstattung. Über der jeweiligen Abbildung des Autos ist blickfangmäßig der Preis "ab EUR 14.300" bzw. "ab EUR 21.750" hervorgehoben. Unter dem jeweiligen Preis befindet sich in kleinerer Druckschrift ein Zusatz "zzgl. Metallic-Lackierung und Überführung".