KG - Urteil vom 26.08.2004
12 U 172/03
Normen:
BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 459 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 463 Satz 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 119
MDR 2005, 142
NJW 2005, 445
NJW-RR 2005, 60
NZV 2005, 97
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 436/02

Zur Angabe des Kilometerstandes laut Tachometer als Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeugs

KG, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 12 U 172/03

DRsp Nr. 2004/18043

Zur Angabe des Kilometerstandes laut Tachometer als Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeugs

»Die Angaben des Tachometerstandes (Kilometerstand) eines gebrauchten PKW in einer privaten Kleinanzeige, die der Einleitung von Kaufverhandlungen dient, ist keine rechtlich verbindliche Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung; entsprechendes gilt, wenn in das Kaufvertragsformular unter "Beschreibung: Km-Stand" die vom Tacho abgelesene Zahl eingetragen wird.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 459 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 463 Satz 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug Mercedes Benz fehlte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weder eine zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.), noch hat der Beklagte einen Fehler des Fahrzeugs arglistig verschwiegen (§ 463 Satz 2 BGB a.F.). Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:

1. Laufleistung