Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug Mercedes Benz fehlte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weder eine zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.), noch hat der Beklagte einen Fehler des Fahrzeugs arglistig verschwiegen (§ 463 Satz 2 BGB a.F.). Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:
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