Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist im Umfange der Entscheidungsformel begründet; im übrigen aber unbegründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war.
Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil erwarb die Klägerin von der Beklagten am 21.12.1999 einen fabrikneuen Pkw der Marke X, Typ Y zum Preis von DM 39.150,00. Der Kaufvertrag wurde gewandelt. Die Klägerin legte mit dem Wagen bis zur Rückgabe 14.000 km zurück.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|