OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.02.2004
13 U 92/02
Normen:
BGB § 346 ; BGB § 347 ; BGB § 437 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 12/01

Zur Berechnung des Gebrauchvorteiless bei der Rückgängigmachung eines Neuwagenkaufes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 13 U 92/02

DRsp Nr. 2004/7192

Zur Berechnung des Gebrauchvorteiless bei der Rückgängigmachung eines Neuwagenkaufes

»Bei der Rückgängigmachung eines Neuwagenkaufs ist der dem Käufer gezogene Gebrauchsvorteil linear und der Formel Bruttokaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern und dividiert durch die prognostizierte Gesamtfahrleistung zu berechnen, wobei die Gesamtfahrleistung mit 250.000 km angenommen wird.«

Normenkette:

BGB § 346 ; BGB § 347 ; BGB § 437 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist im Umfange der Entscheidungsformel begründet; im übrigen aber unbegründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war.

Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil erwarb die Klägerin von der Beklagten am 21.12.1999 einen fabrikneuen Pkw der Marke X, Typ Y zum Preis von DM 39.150,00. Der Kaufvertrag wurde gewandelt. Die Klägerin legte mit dem Wagen bis zur Rückgabe 14.000 km zurück.