OLG Celle - Urteil vom 07.10.2004
14 U 147/03
Normen:
StVO § 8 ; StVO § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 607
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 44/03

Zur Bereichsabgrenzung einer verkehrsberuhigte Zone

OLG Celle, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 14 U 147/03

DRsp Nr. 2005/415

Zur Bereichsabgrenzung einer verkehrsberuhigte Zone

»Der durch das Zeichen 325 zu § 42 StVO eröffnete verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich lediglich bis zum Standort des Zeichens 274.1 zu § 41 StVO. Unmittelbar im Anschluss daran gelten wieder die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO

Normenkette:

StVO § 8 ; StVO § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung der Beklagten.

Gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG n. F. haften die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 für die der Klägerin entstandenen Folgen des Unfalls, der sich am 24. November 2002 gegen 14:40 Uhr in C. auf der Kreuzung der Straße O. ... mit dem K.weg ereignete. Den Beklagten zu 1 trifft an dem Zustandekommen dieses Unfalls ein überwiegendes Verschulden, weil er das nach § 8 Abs. 1 StVO gegebene Vorfahrtsrecht der Klägerin missachtet hat.