Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung der Beklagten.
Gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG n. F. haften die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 für die der Klägerin entstandenen Folgen des Unfalls, der sich am 24. November 2002 gegen 14:40 Uhr in C. auf der Kreuzung der Straße O. ... mit dem K.weg ereignete. Den Beklagten zu 1 trifft an dem Zustandekommen dieses Unfalls ein überwiegendes Verschulden, weil er das nach § 8 Abs. 1 StVO gegebene Vorfahrtsrecht der Klägerin missachtet hat.
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