OLG Celle - Urteil vom 11.08.2004
7 U 17/04
Normen:
BGB § 13 ; BGB § 14 ; BGB § 475 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1645
OLGReport-Celle 2004, 525
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 189/03

Zur Einordung eines privat und dienstlich genutzten Gebrauchtwagens als Verbrauchsgüterkauf

OLG Celle, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 7 U 17/04

DRsp Nr. 2004/17271

Zur Einordung eines privat und dienstlich genutzten Gebrauchtwagens als Verbrauchsgüterkauf

»Hat eine natürliche Person den veräußerten Gebrauchwagen sowohl privat als auch für ihr (nebengewerbliches) Unternehmen genutzt (dual use), so ist entscheidend für die Einordung als Verbrauchsgüterkauf im Sinn von § 474 f BGB, welche Benutzung überwiegt.«

Normenkette:

BGB § 13 ; BGB § 14 ; BGB § 475 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach Gebrauchtwagenkauf.

Die Beklagte bot im Internet einen Mercedes-Benz SL 230 Pagode, EZ: 09/63 zum Verkauf an. In der Beschreibung des Fahrzeuges hieß es u. a. :

"Motor erneuert, seitdem nur 2.000 km ... sammlergepflegt, DM 8.000 an Restaurierung in den letzten 3 Jahren".

Dieses Fahrzeug hatte die Beklagte gemäß Rechnung des Autohauses B. GmbH vom 8. Januar 1999 seinerzeit für 30.000 DM erworben und hieran verschiedene Reparatur und Restaurierungsarbeiten durchführen lassen (z. B. neues Stoffverdeck, Anlasser, neue Reifen, Kurbelwelle , Hauptlager, Pleuellager, Batterie, Wasserpumpe, Bremskraftverstärker).

Durch schriftlichen Kaufvertrag vom 23. Juli 2002 veräußerte die Beklagte dieses Fahrzeug zum Preis von 19.990 EUR an den Kläger unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung mit folgendem handschriftlichen Zusatz unter Ziffer 9. "sonstige Bemerkungen und technische Angaben":