OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.07.2004
2 W 181/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 104 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 225/02

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für privates unfallanalytisches Sachverständigengutachten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 2 W 181/04

DRsp Nr. 2004/16539

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für privates unfallanalytisches Sachverständigengutachten

»1. Die Kosten für ein Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden, wenn sie sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf diesen in Auftrag gegeben worden sind, sofern eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist. 2. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die Partei auch ohne die Einholung eines privaten unfallanalytischen Gutachtens aus eigener Wahrnehmung in der Lage gewesen wäre, die zur Begründung der Klage erforderlichen Tatsachen substantiiert vorzutragen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

I.