Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er bemängelt einen wiederholten Wassereintritt in die Karrosserie im Bereich der Vertiefung hinter dem linken Hinterrad, den die Beklagte trotz zweier Versuche nicht behoben hat. Der Kläger macht u.a. ein Rücktrittsrecht geltend.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er bemängelt einen wiederholten Wassereintritt in die Karrosserie im Bereich der Vertiefung hinter dem linken Hinterrad, den die Beklagte trotz zweier Versuche nicht behoben hat. Der Kläger macht ein Rücktrittsrecht geltend; außerdem hat er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den folgenden Ausführungen.
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