OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.06.2004
12 U 112/04
Normen:
BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 440 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 31
OLGReport-Karlsruhe 2004, 443
VersR 2005, 372
zfs 2004, 459
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 324/03

Zur fehlgeschlagenen Nacherfüllung als Voraussetzung für den Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 12 U 112/04

DRsp Nr. 2004/13635

Zur fehlgeschlagenen Nacherfüllung als Voraussetzung für den Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

»Zur fehlgeschlagenen Nacherfüllung als Voraussetzung für den Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf«

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 440 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er bemängelt einen wiederholten Wassereintritt in die Karrosserie im Bereich der Vertiefung hinter dem linken Hinterrad, den die Beklagte trotz zweier Versuche nicht behoben hat. Der Kläger macht u.a. ein Rücktrittsrecht geltend.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er bemängelt einen wiederholten Wassereintritt in die Karrosserie im Bereich der Vertiefung hinter dem linken Hinterrad, den die Beklagte trotz zweier Versuche nicht behoben hat. Der Kläger macht ein Rücktrittsrecht geltend; außerdem hat er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den folgenden Ausführungen.