OLG Celle - Urteil vom 14.10.2004
14 U 42/04
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 7
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 368/03

Zur Frage der Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Kfz

OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 14 U 42/04

DRsp Nr. 2005/410

Zur Frage der Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Kfz

»Kommt es zu einem Zusammenstoß, weil der Linksabbieger entgegen § 9 Abs. 5 StVO das Vorrecht des entgegenkommenden Verkehrs nicht beachtet, hat er seinen Schaden allein zu tragen.«

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 23. Mai 2003 in S. gerichtete Klage abgewiesen.

Zwar vermag der Senat der Begründung des Einzelrichters nicht in allen Punkten zu folgen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, in welcher Form sich die vom Landgericht als Verkehrsverstoß angesehene Rückwärtsfahrt des Klägers vor dem Abbiegen als Verkehrsverstoß auf den Unfall ausgewirkt haben soll: Kollidiert sind die Fahrzeuge erst und ausschließlich wegen des danach erfolgten Abbiegemanövers, nicht etwa während oder wegen der Rückwärtsfahrt. Es ist nicht einmal anzunehmen, dass die Beklagte zu 1 dieses vorangegangene Fahrmanöver überhaupt wahrgenommen hat (sie behauptet dies ja auch gar nicht), weil sie erst kurz vor der Kollision auf diejenige Straße eingebogen ist, auf welcher sich der Unfall ereignet hat.