(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 23. Mai 2003 in S. gerichtete Klage abgewiesen.
Zwar vermag der Senat der Begründung des Einzelrichters nicht in allen Punkten zu folgen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, in welcher Form sich die vom Landgericht als Verkehrsverstoß angesehene Rückwärtsfahrt des Klägers vor dem Abbiegen als Verkehrsverstoß auf den Unfall ausgewirkt haben soll: Kollidiert sind die Fahrzeuge erst und ausschließlich wegen des danach erfolgten Abbiegemanövers, nicht etwa während oder wegen der Rückwärtsfahrt. Es ist nicht einmal anzunehmen, dass die Beklagte zu 1 dieses vorangegangene Fahrmanöver überhaupt wahrgenommen hat (sie behauptet dies ja auch gar nicht), weil sie erst kurz vor der Kollision auf diejenige Straße eingebogen ist, auf welcher sich der Unfall ereignet hat.
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