OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.06.2004
16 U 195/03
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 66/01

Zur Frage der Schadensersatzansprüche bei einem willentlich verursachten und vorsätzlich nicht verhinderten Unfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.06.2004 - Aktenzeichen 16 U 195/03

DRsp Nr. 2004/13224

Zur Frage der Schadensersatzansprüche bei einem willentlich verursachten und vorsätzlich nicht verhinderten Unfall

»1. Erweisen sich die Behauptungen des Klägers über den Unfallhergang und den hieraus resultierenden Schadensumfang als unwahr und sprechen die Umstände dafür, dass er den Aufprall ohne Schwierigkeiten hätte vermeiden können, kann dies die Überzeugung begründen, dass er ihn auch nicht vermeiden wollte, sondern gezielt herbeigeführt hat, um Ersatzansprüche für vorhandene Beschädigungen seines Fahrzeuges begründen zu können. 2. Für eine so willentlich verursachte weitere Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs kann er dann keinen Schadenersatz verlangen. 3. Sind nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen und bestreitet der Geschädigte das Vorliegen von Vorschäden, so ist ihm auch deshalb für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten, weil sich aufgrund des Vorschadens nicht ausschließen lässt, dass auch die kompatiblen Schäden aus dem früheren Ereignis resultieren.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

I.