I.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für ein Leasing-Fahrzeug der Marke BMW, amtliches Kennzeichen, dessen Halter ihr Ehemann war, eine Vollkaskoversicherung. Sie nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung der Versicherungssumme für einen von ihrem Ehemann verursachten Verkehrsunfall in Anspruch.
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