KG - Urteil vom 15.01.2004
22 U 66/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVZO § 35e Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 210
MDR 2004, 937
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 510/02

Zur Haftung des Betreibers eines Linienbusses für Schäden bei automatischer Schließung der Türen

KG, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 22 U 66/03

DRsp Nr. 2005/6633

Zur Haftung des Betreibers eines Linienbusses für Schäden bei automatischer Schließung der Türen

Der Betreiber eines Linienbusses haftet nicht für bei der automatischen Schließung der Tür entstandene Schäden, wenn die Tür den technischen Vorgaben des § 35e Abs. 5 S. 2 StVZO entspricht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVZO § 35e Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für die Folgen eines Unfalles vom 21. November 2001 in Anspruch, den die frühere Klägerin, die am 27. Dezember 2003 verstorbene und von ihm allein beerbte Frau I. W., seine Mutter, erlitt. Sie stürzte, als sie an der hinteren Automatiktür eines Busses der Beklagten einsteigen wollte und erlitt dabei eine Unterschenkel-Splitterfraktur.

Das Landgericht Berlin - 24 O 510/02 - hat die Klage mit seinem am 16. Dezember 2002 verkündeten Urteil abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung den geltend gemachten Anspruch weiter. Wegen des Parteienvortrages in erster Instanz und der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: