OLG Rostock - Urteil vom 09.02.2004
3 U 85/03
Normen:
BGB § 535 ; VVG § 61 ; AGBG § 5 ; AKB § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2004, 247
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 211/00

Zur Haftung des Mieters eines LKW für durch fehlerhaftes Betanken verursachten Motorschaden bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbeschränkung

OLG Rostock, Urteil vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 3 U 85/03

DRsp Nr. 2004/10668

Zur Haftung des Mieters eines LKW für durch fehlerhaftes Betanken verursachten Motorschaden bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbeschränkung

»Die Haftungsfreistellung, die ein Kraftfahrzeugvermieter gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts bei Beschädigung des Fahrzeugs durch einfache Fahrlässigkeit gewährt, greift ungeachtet des Haftungsausschlusses in § 12 der Muster-AKB auch bei einem fahrlässigen Bedienungsfehler (hier: Fehler beim Betanken) ein.«

Normenkette:

BGB § 535 ; VVG § 61 ; AGBG § 5 ; AKB § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2., der bei ihr am 24.07.1999 einen Kleinlastwagen, Fabrikat MAN, gemietet hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 450,00 DM. Hierzu bestimmt Ziffer 10 der Vertragsbedingungen:

"Der Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 11 - seine Haftung nach Ziffer 9 durch Abschluss der Optionen "Haftungsreduzierung für alle Schäden einschl. Fahrzeugdiebstahl" (A.-interne Kurzbezeichnung "CDW") oder "Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl "(A.-intern "TP") lt. den Feldern (51A) und (51B) auf der Vorderseite des Mietvertrages gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadensfall reduzieren.