OLG Celle - Urteil vom 28.01.2004
9 U 198/03
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 209
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4797/01

Zur Haftung einer Gemeinde für eine als Verrichtungsgehilfen beauftragte Fachfirma für Räum- und Streudienste

OLG Celle, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 9 U 198/03

DRsp Nr. 2004/3258

Zur Haftung einer Gemeinde für eine als Verrichtungsgehilfen beauftragte Fachfirma für Räum- und Streudienste

»Es ist rechtlich zulässig, wenn die Gemeinde die sie grundsätzlich treffende Räum und Streupflicht auf eine Fachfirma überträgt; sie haftet dann lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl dieser Firma, sofern es sich etwa nicht um eine als zuverlässig anerkannte Fachfirma handelt, oder für einen Verstoß gegen die bei ihr verbleibende Pflicht zur Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens, wobei allerdings - auch an Wintertagen - keine Überprüfung "rund um die Uhr" erforderlich ist, vielmehr vereinzelt durchgeführte Kontrollen ("Stichproben") ausreichen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet; dem Kläger steht kein Schmerzensgeldanspruch wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagte zu.

1. Der Vorwurf mangelnder Erfüllung der sie grundsätzlich treffenden Streupflicht kann der Beklagten nicht gemacht werden.