Zur Haftungsbeschränkung des Automieters bei Diebstahl
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen I-10 U 191/03
DRsp Nr. 2004/15986
Zur Haftungsbeschränkung des Automieters bei Diebstahl
1. Ist in den AGBs eines Autovermietungsvertrag eine Haftungsbeschränkungsklausel, nach welcher der Mieter bei einer Selbstbeteiligung von 650 DM nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, so gilt diese Beschränkung auch für einen auf leichte Fahrlässigkeit beruhenden Diebstahl.2. Leichte Fahrlässigkeit ist bei einem Diebstahl anzunehmen, wenn der Mieter den für eine Hosentasche zu großen Schlüssel in seinem Rucksack verstaut und der Schlüssel während eines Kneipenaufenthaltes aus dem am Boden neben dem Stuhl liegenden Rucksack des angetrunkenen Besitzers geklaut wird.