OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2004
I-10 U 191/03
Normen:
BGB § 275 (a.F.) ; BGB § 284 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1412
NZV 2004, 411
OLGReport-Düsseldorf 2004, 355
ZMR 2004, 903
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.10.2003

Zur Haftungsbeschränkung des Automieters bei Diebstahl

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen I-10 U 191/03

DRsp Nr. 2004/15986

Zur Haftungsbeschränkung des Automieters bei Diebstahl

1. Ist in den AGBs eines Autovermietungsvertrag eine Haftungsbeschränkungsklausel, nach welcher der Mieter bei einer Selbstbeteiligung von 650 DM nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, so gilt diese Beschränkung auch für einen auf leichte Fahrlässigkeit beruhenden Diebstahl. 2. Leichte Fahrlässigkeit ist bei einem Diebstahl anzunehmen, wenn der Mieter den für eine Hosentasche zu großen Schlüssel in seinem Rucksack verstaut und der Schlüssel während eines Kneipenaufenthaltes aus dem am Boden neben dem Stuhl liegenden Rucksack des angetrunkenen Besitzers geklaut wird.

Normenkette:

BGB § 275 (a.F.) ; BGB § 284 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.