OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.03.2004
I-1 U 185/03
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 ; BGB § 254 ; PflVG § 3 Abs. 7 Satz 2 ; VVG § 158 d Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 196/03

Zur Höhe des anzurechnenden Fahrzeugrestwertes bei der Frage des Schadensersatzen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2004 - Aktenzeichen I-1 U 185/03

DRsp Nr. 2004/10979

Zur Höhe des anzurechnenden Fahrzeugrestwertes bei der Frage des Schadensersatzen

1. Verkauft der Geschädigte im Totalschadensfall sein Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten eines anerkannten Sachverständigen ausgewiesenen Restwert, beachtet er im allgemeinen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und damit auch seinen Obliegenheit, den Schaden gering zu halten. 2. Durch diese Grundsätze wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände dem Geschädigten gebieten, von einer zulässigen Verwertung abzusehen und sich eine ihm darbietende Möglichkeit der Verwertung im Interesse der Schadensgeringhaltung im Rahmen des Zumutbaren wahrzunehmen. 3. Ein solcher besonderer Umstand liegt nicht vor, wenn die Versicherung des Schädigers dem Geschädigten ein Schreiben zukommen lässt, in dem er ihn auffordert, ihm die Vorkaufsrechte des geschädigten Fahrzeuges zu überlassen.

Normenkette:

ZPO § 529 Abs. 1 ; BGB § 254 ; PflVG § 3 Abs. 7 Satz 2 ; VVG § 158 d Abs. 3 ;

Tatbestand:

Nach einem Verkehrsunfall vom 05.05.2002 macht der Kläger Ersatz seines restlichen Fahrzeugschadens geltend. Die Parteien streiten darüber, welchen Restwertbetrag der Kläger sich anrechnen lassen muss. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: