OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2004
I-1 U 12/04
Normen:
BGB § 179 ; BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1470
NJW-RR 2005, 1232
NZV 2004, 584
OLGReport-Düsseldorf 2005, 20
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.11.2003

Zur Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - Aktenzeichen I-1 U 12/04

DRsp Nr. 2004/15985

Zur Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall

Bei der Berechnung des Sachschadens nach einem Verkehrsunfall wird nach den Abrechnungsgrundsätzen eines wirtschaftlichen Totalschadens verfahren und nicht auf Basis der fiktiven Reparaturkosten.

Normenkette:

BGB § 179 ; BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 91a ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002 auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Hauptstreitpunkt in zweiter Instanz ist die Berechnung des Fahrzeugschadens. Der Kläger möchte auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen, während die Beklagten sich auf die Abrechnungsgrundsätze bei einem wirtschaftlichen Totalschaden berufen.

Im Auftrag des Klägers schätzte der Sachverständige Dipl.-Ing. G. Z. die Kosten für die Instandsetzung der Großraumlimousine vom Typ Daimler Chrysler Grand Voyager, Erstzulassung 8. Januar 2002, auf 17.079,10 EUR (einschließlich MWSt). Als merkantilen Minderwert ermittelte der Sachverständige einen Betrag von 1.500 EUR. Den Brutto-Wiederbeschaffungswert gab er mit ca. 27.000 EUR an. Eine Schätzung des Restwerts unterblieb.