OLG München - Urteil vom 08.01.2004
1 U 4755/03
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; BayStrWG Art. 72 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 754
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3501/03

Zur Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften

OLG München, Urteil vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 1 U 4755/03

DRsp Nr. 2005/15931

Zur Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften

»1. Für die Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften ist neben der objektiven Gefährlichkeit einer Strecke das für den Benutzer von der Gefahrenstelle ausgehende Überraschungsmoment maßgeblich. Der Kraftfahrer muss im Spätherbst bei der Durchquerung im Schatten liegender Waldstücke auch tagsüber mit Glatteis rechnen. 2. Ereignen sich auf einer durch ein Waldgebiet im Voralpenraum führenden Bundesstraße auf einer Strecke von 1,7 km im Zeitraum von drei Jahren drei Glatteisunfälle, so lässt sich daraus nicht auf eine besonders gefährliche Stelle schließen.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; BayStrWG Art. 72 ;

Tatbestand:

Von einem Tatbestand wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 19.08.2003. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Teilklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags von 10.000,-- EUR weiter.

Entscheidungsgründe: