OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.08.2004
11 U 17/04 Kart
Normen:
UWG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3/8 O 36/02 - 23.12.2003,

Zur unbilligen Behinderung eines freien Händlers bei angeblicher Verpflichtung des Kfz-Herstellers zu Reparaturen in Vertragswerkstätten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.08.2004 - Aktenzeichen 11 U 17/04 Kart

DRsp Nr. 2004/14278

Zur unbilligen Behinderung eines freien Händlers bei angeblicher Verpflichtung des Kfz-Herstellers zu Reparaturen in Vertragswerkstätten

»Erweckt ein Kfz-Hersteller in Kundenanschreiben den unzutreffenden Eindruck, die Kunden könnten Nachteile bei der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen erleiden, wenn sie ihre Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht bei einem Vertragshändler durchführen lassen, so kann darin eine unbillige Behinderung eines (aus dem Vertragshändlernetz ausgeschiedenen) freien Händlers liegen.«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beklagte ist Generalimporteurin für Motorräder der Marke A. Die Klägerin war Vertragshändlerin für A-Motorräder. Der Vertragshändlervertrag wurde mit Wirkung zum 28.02.2003 beendet. Aus diesem Anlass hat die Beklagte Kunden der Klägerin mit einem Rundschreiben vom 01.04.2003 angeschrieben, wegen dessen Inhalts auf Blatt 43 d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin hat deswegen in einem vorausgegangenen Eilverfahren eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte erwirkt. In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren macht sie Unterlassungs-, Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend.