I. Die Beklagte ist Generalimporteurin für Motorräder der Marke A. Die Klägerin war Vertragshändlerin für A-Motorräder. Der Vertragshändlervertrag wurde mit Wirkung zum 28.02.2003 beendet. Aus diesem Anlass hat die Beklagte Kunden der Klägerin mit einem Rundschreiben vom 01.04.2003 angeschrieben, wegen dessen Inhalts auf Blatt 43 d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin hat deswegen in einem vorausgegangenen Eilverfahren eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte erwirkt. In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren macht sie Unterlassungs-, Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend.
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