KG - Urteil vom 29.04.2004
12 U 140/03
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 713 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 524
NZV 2004, 576
VRS 107, 22
VersR 2005, 997
Vorinstanzen:
LG Berlin II - 24 O 542/02 - 26.02.2003,

Zur zulässigen Geschwindigkeit eines PKWs, der sich als Vorfahrtberechtigter einer Kreuzung mit ungünstigen Sichtverhältnissen nähert

KG, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 12 U 140/03

DRsp Nr. 2004/12721

Zur zulässigen Geschwindigkeit eines PKWs, der sich als Vorfahrtberechtigter einer Kreuzung mit ungünstigen Sichtverhältnissen nähert

Ein Vorfahrtberechtigter muss sich einem Kreuzungsbereich nicht mit Schrittgeschwindigkeit nähern, wenn ein am linken Fahrbahnrand abgestellter Transporter ihm die Sicht nach links versperrt. Er darf die Vorfahrtbeachtung der von links kommenden Fahrzeuge als Bevorrechtigter voraussetzen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 713 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht folgt den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Ergänzend weist es auf Folgendes hin: