OLG München - Urteil vom 22.01.2004
U K 3329/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB §§ 305 ff. ; BGB § 307 Abs. 3 ; BGB § 313 ; BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ; BGB § 612 Abs. 2 ; BGB § 675 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; GWB § 19 ; GWB § 20 ; GWB § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; GWB § 33 Satz 1 ; AGBG § 11 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen O 13488/02

Zur Zulässigkeit der einseitig durch den Hersteller vorgenommenen Veränderung des Verhältnisses von Werksabgabepreis zu unverbindlicher Preisempfehlung im Rahmen von Kfz-Vertragshändlerbeziehungen

OLG München, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen U K 3329/03

DRsp Nr. 2004/4691

Zur Zulässigkeit der einseitig durch den Hersteller vorgenommenen Veränderung des Verhältnisses von Werksabgabepreis zu unverbindlicher Preisempfehlung im Rahmen von Kfz-Vertragshändlerbeziehungen

»1. Behält sich ein Kfz-Hersteller in seinem Vertragshändlervertrag uneingeschränkt vor, die Preise zu ändern, und enthält der Vertrag keine Angaben zum Verhältnis zwischen den für die Vertragshändler geltenden Werksabgabepreisen und den vom Hersteller ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlungen, so unterliegen weder die Änderungsklausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle noch eine Änderung der Werksabgabepreise der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. 2. Der Hersteller ist jedoch durch seine sich aus dem Vertragshändlervertrag ergebende Treuepflicht seinen Händlern gegenüber gehalten, bei der Preisänderung auf deren schutzwürdige Belange angemessen Rücksicht zu nehmen. 3. Entsprechen die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers nicht den Marktpreisen, weil die Händler regelmäßig etwa 7 % Nachlass auf den Empfehlungsbetrag gewähren, so liegt in einer Erhöhung der Werksabgabepreise um 2 % des Empfehlungsbetrags wegen der Möglichkeit der Händler, die Erhöhung durch die Verringerung der Nachlässe aufzufangen, nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Treuepflicht.