Den Gegenstand des Rechtsstreits bilden die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 24. Oktober 1992 gegen 19:00 Uhr an der Einmündung der straße in die Straße in U ereignete. Zu diesem Zeitpunkt musste der Ehemann der Klägerin, in dessen Pkw VW Passat Variant sie als Beifahrerin mitfuhr, sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten. Dies übersah der Beklagte zu 1, der dem VW Passat des Ehemanns der Klägerin mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Audi 100 nachfolgte, und fuhr infolgedessen auf das stehende Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin auf.
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