Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch aufgrund der mit der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung nach §§ 5 Nr. 1 b), 12 Nr. 1, 5 VHB 84 nicht zu.
Ob die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 b) VHB 84 (Aufbrechen eines Behältnisses (PKW) in einem Raum eines Gebäudes (Parkhaus)) im Streitfall erfüllt sind, kann der Senat offenlassen.
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