OLG Köln - Urteil vom 01.06.1999
9 U 141/98
Normen:
VHB 84 §§ 5, 9 Nr. 1a; VVG § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 356/97

Zurücklassen von Reisegepäck im Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 01.06.1999 - Aktenzeichen 9 U 141/98

DRsp Nr. 2000/3412

Zurücklassen von Reisegepäck im Fahrzeug

Den Versicherungsnehmer, der wertvolles Reisegepäck in einem PKW-Kombi zurückläßt, trifft im Falle eines Diebstahls auch dann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn er das Gepäck mit Mänteln oder Jacken abgedeckt hatte.

Normenkette:

VHB 84 §§ 5, 9 Nr. 1a; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch aufgrund der mit der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung nach §§ 5 Nr. 1 b), 12 Nr. 1, 5 VHB 84 nicht zu.

Ob die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 b) VHB 84 (Aufbrechen eines Behältnisses (PKW) in einem Raum eines Gebäudes (Parkhaus)) im Streitfall erfüllt sind, kann der Senat offenlassen.