OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2009
9 U 157/08
Normen:
VVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 99/08

Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer Betriebshaftpflichtversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 9 U 157/08

DRsp Nr. 2023/14594

Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer Betriebshaftpflichtversicherung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.10.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 99/08 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht aus dem behaupteten Schadenereignis vom 26.12.2006 kein Anspruch auf Deckung aus der mit der Beklagten geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung zu. Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die fortbestehenden Gründe seines Beschlusses vom 24.02.2009 Bezug, nachdem der Kläger von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.