Die Berufung des Klägers gegen das am 23.10.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht aus dem behaupteten Schadenereignis vom 26.12.2006 kein Anspruch auf Deckung aus der mit der Beklagten geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung zu. Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die fortbestehenden Gründe seines Beschlusses vom 24.02.2009 Bezug, nachdem der Kläger von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.
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