KG - Beschluss vom 06.08.2009
12 U 187/08
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2010, 345
NZV 2010, 301
VRS 118, 116
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 709/05

Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

KG, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 12 U 187/08

DRsp Nr. 2010/3301

Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

1. Jede Partei muss im Berufungsverfahren mit der Zurückweisung ihres Beweisantrages (hier: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, nachdem Zeuge die Parteibehauptung nicht bestätigt hat) nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechnen, wenn sie diesen erstinstanzlich zurückhält und erst einmal abwartet, wie sich das Erstgericht zu dem schon vorgebrachten Prozessstoff und zum Ergebnis einer Beweisaufnahme stellt. 2. Daher ist auch der Kläger, der Zeugen benannt hat, gehalten, sich schon erstinstanzlich zum Beweise seiner Unfalldarstellung jedenfalls hilfsweise auf ein Sachverständigengutachten zu berufen für den Fall, dass das Gericht nach Vernehmung der Zeugen den Beweis nicht als geführt ansieht.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.