I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der mit der Beklagten, einer Automobilherstellerin, geschlossene Händlervertrag vom 01.10.1996 durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2002 nicht zum 30.09.2003 beendet worden ist.
In dem genannten Händlervertrag vom 01.10.1996 (Anlage K 1), bei dem es sich um einen von der Beklagten gestellten Musterhändlervertrag handelt, heißt es u.a.:
"11.3 Ordentliche Kündigung durch X. X. kann den Vertrag mit einer Frist von 24 Monaten kündigen.
11.6 Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes
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