Rechtsbeschwerde wegen fehlender Ermächtigung zur Einspruchsbeschränkung bei Drogenfahrt

 

 

 

Amtsgericht ...

- Bußgeldabteilung -

(Anschrift)

Az.: ...

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren

gegen Konstantin Mohr

wegen §  24a Abs.  2 StVG

werden folgende

Rechtsbeschwerdeanträge

gestellt:

     Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§  79 Abs.  3 Satz 1 OWiG, §  353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen (§  79 Abs.  6 OWiG).

Zur

Begründung

wird Folgendes ausgeführt:

Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Mit Bußgeldbescheid des Landrats des A-Kreises vom 15.06.2022 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub (§ 25 Abs. 2a StVG) festgesetzt. Zum Tatvorwurf heißt es: "Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels." Der Bußgeldbescheid enthält auch im Übrigen keine Angaben dazu, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hauptverhandlung anberaumt. Im Hauptverhandlungstermin am 23.03.2023 hat der Verteidiger den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.