Antrag auf Einstellung des Bußgeldverfahrens: Verkehrskontrollsystem

...

- Bußgeldstelle -

. (Anschrift)

Az. ...

In dem Bußgeldverfahren

gegen ...

beantrage

ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen,

     das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Begründung:

Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.

Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:

Der Betroffene hat ein technisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige stellte fest, dass die Perspektive nur einen Schluss zulässt:

Der auflaufende Verkehr wurde zwar in einem bestimmten Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen Kamerastandpunkt aufgenommen. Dieser lag aber nicht mindestens 3 m über der Fahrbahnoberfläche. Beim Einrichten der Messstelle wurde ein Referenzvideo aufgezeichnet. Die Aufstellhöhe der Kamera bei Erstellung des Referenzvideos wurde auch dokumentiert. Bei der späteren Tatvideoaufzeichnung wurde aber sowohl die Dreimetergrenze als auch die Referenzaufstellhöhe unterschritten. Damit ist die Messung nicht verwertbar.

Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen ist gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.