...
- Bußgeldstelle -
. (Anschrift)
Az. ...
In dem Bußgeldverfahren
gegen ...
beantrage
ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn
gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Begründung:
Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.
Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung der/des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|