Autor: Koehl |
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die Möglichkeit der fortdauernden Wirkung des Drogenkonsums entweder erkannt hat (selbst wenn er auf eine nicht mehr bestehende Wirkung vertraut hat - bewusste Fahrlässigkeit) oder zumindest hätte erkennen können und müssen (unbewusste Fahrlässigkeit; OLG Frankfurt, NZV 2010,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|