Autor: Sitter |
Richtig ist zunächst, dass bei Verstößen gegen die StVO und StVZO die Verfolgungsverjährung drei Monate ab Beendigung der Tat beträgt (§ 26 Abs. 3 StVG). Habe ich z.B. am 01.02.2019 einen Geschwindigkeitsverstoß begangen, ist diese Tat mit Ablauf des 30.04.2019 nicht weiter verfolgbar.
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