6.1 Ich bin vor dreieinhalb Monaten geblitzt worden, habe aber noch nichts gehört. Dann ist es verjährt, oder?

Autor: Sitter

Grundsatz: Drei Monate

Richtig ist zunächst, dass bei Verstößen gegen die StVO und StVZO die Verfolgungsverjährung drei Monate ab Beendigung der Tat beträgt (§ 26 Abs. 3 StVG). Habe ich z.B. am 01.02.2019 einen Geschwindigkeitsverstoß begangen, ist diese Tat mit Ablauf des 30.04.2019 nicht weiter verfolgbar.

Unterbrechung der Verjährung