Autor: Sitter |
Die Berichtigung eines Bußgeldbescheids durch die erlassene Behörde ist vor seiner Zustellung unbegrenzt, nach der Zustellung nur bei offensichtlichen Fehlern zulässig.
Offensichtliche Fehler können sein: Übertragungsfehler, Schreibfehler, Verständigungsfehler, aber auch technische EDV-Fehler. Offensichtliche Unrichtigkeiten, Schreib-, Diktat- oder Rechenfehler können jederzeit berichtigt werden, sobald der frühere Bußgeldbescheid wirksam zurückgenommen wurde. Fehler im Rahmen der Datenverarbeitung stehen dabei Schreibfehlern gleich.
Der berichtigende Bußgeldbescheid muss jedoch auf sachlichen Gründen beruhen (AG Eschweiler, Urt. v. 02.03.1998 - 2 OWI 64 JS 1682/97-431/97, ADAJUR Dok.Nr. 32335).
Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann jederzeit bis zur Rechtskraft des Bußgeldbescheids berichtigt werden. Im Gerichtsverfahren über den Bußgeldbescheid darf das Gericht diese Frage im Wege des Freibeweises, d.h. auch unter Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen wie den Akteninhalt klären.
Von der offensichtlichen Unrichtigkeit ist die sachliche Ergänzung eines Bußgeldbescheids zu unterscheiden. Eine solche ist grundsätzlich unzulässig, selbst wenn der Bescheid erkennbar unvollständig ist (st. Rspr., BGHSt 3, 245).
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