AG Pfaffenhofen vom 09.07.1993
1 C 211/93
Normen:
ARB § 15 Abs. 1a, 2, § 16 Abs. 3; BGB §§ 276, 278 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 806

AG Pfaffenhofen - 09.07.1993 (1 C 211/93) - DRsp Nr. 1995/3638

AG Pfaffenhofen, vom 09.07.1993 - Aktenzeichen 1 C 211/93

DRsp Nr. 1995/3638

1. Unterrichtet der VN den Versicherer nicht über die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer - zivilrechtlichen - Gebührenklage, so ist dem VN auch dann eine Obliegenheitsverletzung mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers anzulasten, wenn der Versicherer ihm zuvor in der gleichen Angelegenheit den Rechtsschutz verweigert hatte, weil es damals um die Wahrnehmung von - nichtversicherten - wirtschaftlichen Interessen ging. 2. Der VN muß sich insoweit das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Normenkette:

ARB § 15 Abs. 1a, 2, § 16 Abs. 3; BGB §§ 276, 278 ;

Hinweise:

Vgl. zu Leitsatz 1 auch OLG Hamm VersR 1991, 806; zu Leitsatz 2 AG Berlin-Charlottenburg VersR 1993, 1519.

Fundstellen
VersR 1994, 806