AG Rastatt vom 30.05.1996
1 C 123/96
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)428d
VersR 1998, 650

AG Rastatt - 30.05.1996 (1 C 123/96) - DRsp Nr. 1998/18304

AG Rastatt, vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 1 C 123/96

DRsp Nr. 1998/18304

1. Nach einem Verkehrsunfall kommt ein merkantiler Minderwert des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich nicht in Betracht, wenn lediglich ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt. 2. Von einem bloßen Bagatellschaden ist - zumindest in der Regel - auszugehen, wenn die Reparaturkosten 10 % des Neupreises - nicht des Wiederbeschaffungswerts - des Fahrzeugs nicht erreichen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;

Hinweise:

Zur hier abgelehnten Orientierung am Wiederbeschaffungswert vgl. z.B. AG Karlsruhe (Urteil - 8 C 253/97 - 10.10.1997, ZfS 1998, 13). Weitere neue Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert nach Unfallreparatur [jeweils nur mit Leitsatz abgedruckt]:

AG Bochum (Urteil - 73 C 316/95 - 7.12.1995, DAR 1996, 409): Ersatzfähigkeit im Falle eines Motorrads mit einem "offenbarungspflichtigen Unfallschaden" in Höhe von 3.400 DM.