AG Bautzen vom 26.03.1997
6 C 1085/96
Normen:
BGB § 249, § 252 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1997, 329

AG Bautzen - 26.03.1997 (6 C 1085/96) - DRsp Nr. 1998/1504

AG Bautzen, vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 6 C 1085/96

DRsp Nr. 1998/1504

1. Zwecks Vermeidung längerer unfallbedingten Ausfallzeiten ist der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, den Schadenaufwand mit eigenen Mitteln vorzufinanzieren. 2. Ist eine Vorfinanzierung, auch nicht durch Aufnahme eines Kredites, nicht möglich, so hat dies der Geschädigte rechtzeitig und deutlich mitzuteilen. 3. Besteht eine Fahrzeugvollversicherung, so besteht zudem die Pflicht der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers. 4. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs von Privatpersonen sind lediglich 50-60 % der gewerblichen Mietwagenkosten zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § 249, § 252 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welche der Kläger in Form von Mietwagenkosten geltend macht.

Am 08.09.1995 ereignete sich gegen 14.25 Uhr in B. auf der ... Straße ein Verkehrsunfall. An diesem Verkehrsunfall waren beteiligt der Kläger als Halter und Fahrer des Fahrzeuges Pkw-Audi 80 mit dem amtl. Kennzeichen BZ ... und der Beklagte Ziffer 1) als Fahrer des Fahrzeuges Pkw Trabant 601 mit dem amtl. Kennzeichen BZ ..., welches bei der Beklagten Ziffer 2) am Unfalltag haftpflichtversichert war.