AG Clausthal-Zellerfeld - Urteil vom 14.01.1997 (4 C 428/96) - DRsp Nr. 1997/6174
AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 4 C 428/96
DRsp Nr. 1997/6174
Bei fiktiver Abrechnung stehen dem Geschädigten die in einer Vertragswerkstatt anfallenden Kosten zu, so daß er sich nicht darauf verweisen lassen muß, auf der Grundlage "mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze" seinen Schaden abzurechnen.