AG Dieburg vom 21.01.1997
20 C 900/96
Normen:
BGB §§ 134, 249, 254 Abs. 2 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
SP 1997, 324

AG Dieburg - 21.01.1997 (20 C 900/96) - DRsp Nr. 1998/1508

AG Dieburg, vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 20 C 900/96

DRsp Nr. 1998/1508

1. Vermittelt der Autovermieter, an den die Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten sicherheitshalber abgetreten sind, zwecks Durchsetzung des Mietwagenkostenersatzanspruchs seines Kunden einen bestimmten Rechtsanwalt, so ist dies eine unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. 2. Für den in dieser Weise beauftragten Rechtsanwalt besteht die Gefahr einer Interessenkollision, da nicht auszuschließen ist, daß die Geltendmachung des Anspruch des Mietwagenunternehmens im Vordergrund steht. 3. Nicht nur die Sicherungsabtretung, sondern auch der dieser zugrundeliegende Mietvertrag ist wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.

Normenkette:

BGB §§ 134, 249, 254 Abs. 2 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen
SP 1997, 324