AG Freiberg - Beschluss vom 08.04.1997
4 OWi 10/97
Normen:
OWiG § 69 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 302 Abs. 1 S. 1 ;

Ordnungswidrigkeitenrecht: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bei vorheriger Zahlung der Geldbuße

AG Freiberg, Beschluss vom 08.04.1997 - Aktenzeichen 4 OWi 10/97

DRsp Nr. 2007/16979

Ordnungswidrigkeitenrecht: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bei vorheriger Zahlung der Geldbuße

In der Zahlung des ausgewiesenen Bußgeldes durch den Betroffenen liegt nicht zwingend ein Verzicht auf die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Normenkette:

OWiG § 69 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 302 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Wegen eines behaupteten Rotlichtverstoßes erging am 18.12.1996 gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid. Bereits zuvor, nämlich bei der Bußgeldbehörde eingehend am 16.12.1996, hatte sich der Verteidiger, ohne allerdings eine Vollmacht nachzuweisen, für den Betroffenen angezeigt. Gleichwohl wurde der Bußgeldbescheid ausweislich Postzustellungsurkunde lediglich dem Betroffenen zugestellt, und der Verteidiger erhielt (entgegen § 51 Abs. 3 letzter Satz OWiG) weder eine Nachricht noch eine Abschrift des Bußgeldbescheids.

Am 08.01.1997 zahlte der Betroffene die im Bußgeldbescheid genannte Geldbuße einschließlich der Verfahrenskosten. Am gleichen Tage, jedoch erst am 09.01.1997 der Bußgeldstelle zugehend, legte der Verteidiger unter erstmaliger Vorlage einer Vollmacht Einspruch ein.