AG Görlitz - Urteil vom 24.03.1997
1 C 1 102/96
Normen:
BGB §§ 823, 249, 278 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 20

AG Görlitz - Urteil vom 24.03.1997 (1 C 1 102/96) - DRsp Nr. 1998/18272

AG Görlitz, Urteil vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 1 C 1 102/96

DRsp Nr. 1998/18272

Bekommt ein Unfallgeschädigter durch seine Reparaturwerkstatt wegen Verzögerung der Reparatur (Ausfall der Lackiererei wegen Kälte, Teileanforderung) für die Dauer der Verzögerung kostenlos einen Ersatzwagen gestellt, so braucht sich der Geschädigte diesen Vorteil gegenüber dem Schädiger nicht anrechnen zu lassen und hat gleichwohl Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturdauer, da das Opfer anderer den Schädiger nicht entlasten soll.

Normenkette:

BGB §§ 823, 249, 278 ;
Fundstellen
DAR 1998, 20