AG Kiel - Urteil vom 07.01.1997
113 C 449/96
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 18 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 159
DAR 1997, 159

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einparken; Ersatzfähigkeit der Nutzungsausfallentschädigung und der Verbringungskosten zur Lackiererei bei Abrechnung nach Gutachten

AG Kiel, Urteil vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 113 C 449/96

DRsp Nr. 1997/6193

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einparken; Ersatzfähigkeit der Nutzungsausfallentschädigung und der Verbringungskosten zur Lackiererei bei Abrechnung nach Gutachten

1. Kann der Hergang eines Unfalls beim Einparken nach gegensätzlicher Darstellung der Parteien und mangels Zeugenaussagen nicht geklärt werden, sind die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gleich hoch anzusetzen.2. Ohne Nachweis der Reparaturdurchführung besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und Ersatz der Verbringungskosten zur Lackiererei.

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 18 ;
Fundstellen
DAR 1997, 159
DAR 1997, 159