AG Lörrach vom 14.01.1997
2 C 2124/96
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1997, 164

AG Lörrach - 14.01.1997 (2 C 2124/96) - DRsp Nr. 1997/6201

AG Lörrach, vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 2 C 2124/96

DRsp Nr. 1997/6201

1. Der Geschädigte, dem kein eigener Verstoß gegen die Erkundigungspflicht vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vorgeworfen werden kann, muß sich jedoch die Kenntnis seines von ihm beauftragten Anwaltes hinsichtlich der Mietpreisproblematik zurechnen lassen. 2. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte der Geschädigte ab dem Zeitpunkt der Beauftragung seines Anwaltes, dessen Wissen über die örtliche Mietwagensituation und der damit bestehenden Probleme bei der Abrechnung er sich zurechnen lassen müssen, das zunächst eingegangene Mietverhältnis beenden und ein Ersatzfahrzeug für die weitere Ausfallzeit bei einer günstiger anbietenden Firma anmieten müssen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1997, 164