AG Ludwigshafen a. Rhein vom 22.01.1997
2 h C 393/96
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1997, 165

AG Ludwigshafen a. Rhein - 22.01.1997 (2 h C 393/96) - DRsp Nr. 1997/6198

AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 2 h C 393/96

DRsp Nr. 1997/6198

1. Soweit die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, genügt ein pauschaler Vortrag für den Nachweis der Erforderlichkeit einer Ersatzwagenanmietung bei einer täglichen Fahrleistung von nur ca. 20 Kilometer nicht. 2. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (hier: VW Golf), der einer teureren Klasse angehört, sind Preisvergleiche anzustellen. 3. Eine ohne großen Aufwand mögliche provisorische Reparatur ist bei Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen zumutbar, um das Unfallfahrzeug bis zur eigentlichen Reparatur weiternutzen zu können.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1997, 165