AG Nettetal - 06.02.1997 (4 C 160/96) - DRsp Nr. 1998/1532
AG Nettetal, vom 06.02.1997 - Aktenzeichen 4 C 160/96
DRsp Nr. 1998/1532
Der Schutzzweck einer Halteverbotszone umfaßt nicht nur den fließenden Verkehr, sondern - je nach den örtlichen Gegebenheiten - auch ein - und ausfahrende Fahrzeuge zu bzw. von einem Betriebsgelände.