AG Rheinbach vom 04.02.1997
5 C 381/96
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
SP 1997, 150

AG Rheinbach - 04.02.1997 (5 C 381/96) - DRsp Nr. 1997/6211

AG Rheinbach, vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 5 C 381/96

DRsp Nr. 1997/6211

Eine Vorfahrtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn sich beide Fahrzeuge bereits außerhalb des Vorfahrtbereichs befinden, das Verhalten des Wartepflichtigen aber noch unmittelbar einwirkt. Dies gilt namentlich dann, wenn der Wartepflichtige beim Abbiegen keinen ausreichenden Vorsprung hat und es hierdurch nach Verlassen des Kreuzungsbereichs noch zu einer gefährlichen Annäherung der Fahrlinien kommt.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen
SP 1997, 150