AG Saarbrücken - Urteil vom 12.04.1997
5 C 83/97
Normen:
ARB § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfS 1998, 151

AG Saarbrücken - Urteil vom 12.04.1997 (5 C 83/97) - DRsp Nr. 1998/18306

AG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.1997 - Aktenzeichen 5 C 83/97

DRsp Nr. 1998/18306

1. Da es sich bei dem Erfordernis der Notwendigkeit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen um eine sekundäre Risikobegrenzung handelt, ist der Rechtsschutzversicherer dafür darlegungs- und beweispflichtig. 2. Das gilt auch bei einem Bußgeldbescheid über 30 DM wegen Falschparkens, da auch in einem solchen Fall ein Freispruch möglich ist, eine Verteidigung daher hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.

Normenkette:

ARB § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
ZfS 1998, 151