AG Staufen vom 17.03.1997
2 C 530/96
Normen:
StVG §§ 7, 17,; StVO § 1 Abs. 2, § 8 ;
Fundstellen:
SP 1997, 281

AG Staufen - 17.03.1997 (2 C 530/96) - DRsp Nr. 1998/1539

AG Staufen, vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 2 C 530/96

DRsp Nr. 1998/1539

1. Die Vorschriften der StVO gelten auch auf Privatwegen, die mit Duldung des Eigentümers der Allgemeinheit für Verkehrszwecke offen stehen. 2. Bei Einmündung eines Privatweges in einen öffentlichen Wirtschaftsweg kann die Vorfahrtslage unklar sein mit der Folge, daß der Vorfahrtsberechtigte nicht uneingeschränkt auf sein Vorrecht vertrauen darf und er eine erhöhte Sorgfalt anwenden muß. Bei dieser Sachlage kann die Haftungsabwägung zu einer Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Vorfahrtberechtigten führen.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17,; StVO § 1 Abs. 2, § 8 ;
Fundstellen
SP 1997, 281