AG Wiesbaden - Urteil vom 29.01.1997
96 C 306/95-18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; PflVG § 3 Ziff. 1; BGB §§ 823, 249 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 280

AG Wiesbaden - Urteil vom 29.01.1997 (96 C 306/95-18) - DRsp Nr. 1998/1543

AG Wiesbaden, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 96 C 306/95-18

DRsp Nr. 1998/1543

Bieten Kaufinteressenten eines Gebrauchtfahrzeugs nach Hinweis auf einen Unfallschaden einen geringeren Kaufpreis, so ist die Differenz zwischen angebotenem Kaufpreis in unfallfreiem Zustand und Angebot nach Hinweis auf die Unfallreparatur als merkantiler Minderwert vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erstatten, auch wenn das Fahrzeug eine Laufzeit von 5 1/2 Jahren und eine Laufleistung von ca. 123000 km aufweist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; PflVG § 3 Ziff. 1; BGB §§ 823, 249 ;
Fundstellen
DAR 1997, 280