LG Flensburg - Urteil vom 21.01.1997 (2 O 354/96) - DRsp Nr. 1997/9277
LG Flensburg, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 2 O 354/96
DRsp Nr. 1997/9277
»1. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zur Geltendmachung seiner Entschädigungsforderungen, insbesondere Rechtsanwaltskosten, sind als Teil des Vermögensschadens i.S. von § 7StrEG nicht im Wege des Vorteilsausgleichs zu verrechnen.2. Verlangt der Beschuldigte ausschließlich immaterielle Entschädigung nach § 7StrEG, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Justizverwaltungsverfahren in der Regel nicht notwendig, so daß Rechtsanwaltskosten insoweit nicht erstattungsfähig sind.«