Mit der vorliegenden Klage wehrt sich der Kläger gegen eine Anordnung zur Beibringung eines toxikologischen Gutachtens in Form einer Blutuntersuchung.
Am 18. Februar 2002 wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen. Er stand unter der Wirkung von Cannabis. Eine Blutprobe ergab folgenden Befund: Tetrahydrocannabinol (THC) 1,6 ng/ml und THC-COOH (THC-Metabolit) 70 ng/ml.
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